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[ INHALT: Rechtstaatlichkeit]


Stellungnahme der Regierung der Principality of Sealand zu den diplomatischen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland:

Warum leugnet die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
– unter Missachtung des Wiener Übereinkommens –
seit 1990 die diplomatischen Kontakte zur
PRINCIPALITY OF SEALAND ?


Vergleiche das Schreiben des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland an das Außenministerium der PRINCIPALITY OF SEALAND
vom 18. 10. 1976: “MO Externlink 24… dankend bestätigt das Auswärtige Amt …


Dem MO Externlink 24Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 sind nahezu alle Staaten dieser Erde beigetreten, so z. B. die USA, England, Israel, und mit Wirkung vom 13. August 1964 auch die Bundesrepublik Deutschland. Es ist ein internationales Recht, das ins deutsche Recht übernommen wurde und keine willkürlichen Auslegungen oder Änderungen zulässt.

Sichtvermerke der DDR und der BRD in dem ersten der drei Diplomatenpässe (à1 |à2)des Premierministers der PRINCIPALITY OF SEALAND Johannes W. F. Seiger

Sichtvermerke der DDR und der BRD in dem ersten der drei Diplomatenpässe ( 1 | 2) des Premierministers der Principality of Sealand Johannes W. F. Seiger

In MO Externlink 24Artikel 40 regelt das ‘Wiener Übereinkommen’ die diplomatischen Beziehungen auch zwischen Staaten, die sich nicht oder noch nicht diplomatisch anerkannt haben. Es gilt mit gleichen Rechten und Pflichten vor allem für die Diplomaten mit ihren Stäben, die sich auf der Durchreise befinden oder sich anderweitig im Gastland aufhalten. Ausdruck dafür ist der Sichtvermerk im Diplomaten­pass.

 

Pässe von Diplomaten der Principality of Sealand enthal­ten Sichtvermerke und Diplomatenvisa von über 50 Staaten. Insbesondere weisen die ersten zwei Pässe von Premierminister Seiger entsprechende Eintragungen dieser Staaten auf, wie z. B. Ägypten, BRD, Bulgarien, Deutsches Reich, DDR, Gabun, Gambia, Guinea, Lettland, Litauen, Malawi, Pakistan, Polen, Rumänien, Sao Tomé, Senegal, Slowenien, Syrien, Sultanat Oman, Türkei, Tunesien, Ungarn, Vietnam.

Mit unserem Schreiben an Bundesaußenminister PDF FileWesterwelle vom 4. Mai 2010  (Eingangsstempel des AA vom 11. Mai 2010, mit PDF FileAnlagen (34MB, einzeln unten) haben wir das Auswärtige Amt einmal mehr auf die vor über 30 Jahren erfolgten ersten diplomatischen Kontakte der Bundesrepublik Deutschland zu der Principality of Sealand hingewiesen. Diese brachen jedoch nach dem Sichtvermerk von 1990 (siehe Abbildung zweier Pässe 1 | 2) nach über 14 Jahren abrupt ab.

Nach Abschluss des “2-plus-4-Vertrages” wurden durch die "Vereinbarung vom 27. und 28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten  MO Externlink 24 " gemäß Art. 2 Abs. 1 gewisse fortgeltende Vorbehaltsrechte der Alliierten festgeschrieben. (Für Berlin als besetzte Hauptstadt wird dies gesondert, aber gleichlautend geregelt in dem  MO Externlink 24Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin”.) Darin heißt es:

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.”

Im Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts von 2007 wird die Geltung dieses Artikels in 2 Abs. 1 nochmals bestätigt.

Bekanntlich bestimmt bereits MO Externlink 24Artikel 139 des MO Externlink 24von den Alliierten in Auftrag gegebenen und ‘amtlich’ genehmigten  MO Externlink 24 “Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland”(Mehr dazu PDF Filehier): “Die zur ‘Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus’ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.”

Auch die für Deutschland nach wie vor fortgeltenden PDF FileFeindstaatenklauseln der UNO-Charta (hier die PDF FileListe und ein Bericht des Spiegel aus dem Jahre 1968 ) dürfen in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. (vgl. diese Kurzzusammenfassung der PDF FileRechtsgrundlagen zur Beurteilung der Souveränität der BRD)

Aus den zitierten Vorbehaltsrechten geht hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist. Auf einem weiten Feld sind Weisungen und Wünsche der Alliierten für die deutschen staatlichen Organe verpflichtend. In diesem Zusammenhang liegt es nahe, dass man mit diesem rechtlichen Instrumentarium versucht hat, an Dokumente und Materialien aus Zeiten des Deutschen Reiches zu gelangen, die sich in treuhändischem Besitz der Principality of Sealand befinden (unter anderem Dokumente über den Verbleib des Bernsteinzimmers und weiterer Kulturgüter, über die Vril-Technologie, Konstruktionszeichnungen zu den deutschen Flugscheiben, Nuklearmaterialien usw.).

Solche Versuche mit Hilfe deutscher Behörden und Gerichte verstoßen gegen das “Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen”. Dieses ist als internationales Recht allen hier erwähnten Regelungen übergeordnet.

Im Juli 2010 

Johannes W. F. Seiger
Premierminister
Regierung der Principality of Sealand

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