[Die Provisorische Regierung
der Französischen Republik
und] Die Regierungen der Vereinigten
Staaten von Amerika, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
haben das folgende Abkommen über
die Organisation der Alliierten
Kontrolleinrichtungen in Deutschland
während des Zeitraumes,
in dem Deutschland die grundlegenden
Forderungen der bedingungslosen
Kapitulation erfüllen wird,
geschlossen:
Art. 1. Die oberste Gewalt in
Deutschland wird nach Weisungen
ihrer jeweiligen Regierungen
von den Oberbefehlshabern der
Streitkräfte [der Französischen
Republik,] der Vereinigten Staaten
von Amerika, des Vereinigten
Königreichs und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ausgeübt, von jedem in seiner
eigenen Besatzungszone und auch
gemeinsam in allen Deutschland
als Ganzes betreffenden Angelegenheiten
- in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
des nach dem vorliegenden Abkommen
errichteten höchsten Kontrollorgans.
Art. 2. Jedem Oberbefehlshaber
werden in seiner Besatzungszone
Vertreter für Heer, Marine
und Luftwaffe der beiden [drei]
anderen Oberbefehlshaber mit
Verbindungsaufgaben beigegeben.
Art. 3. a) Die drei [vier] Oberbefehlshaber
bilden, als Einheit handelnd,
das höchste Kontrollorgan,
Kontrollrat genannt.
b) Die Aufgaben des Kontrollrates
sind:
I. die angemessene Einheitlichkeit
des Vorgehens der Oberbefehlshaber
in ihren jeweiligen Besatzungszonen
sicherzustellen;
II. Pläne aufzustellen
und im gegenseitigen Einvernehmen
Entscheidungen zu treffen über
die wesentlichen Deutschland
als Ganzes betreffenden militärischen,
politischen, wirtschaftlichen
und sonstigen Fragen, und zwar
gemäß den jedem Oberbefehlshaber
von seiner Regierung erteilten
Weisungen;
III. die deutsche Zentralverwaltung
zu überwachen, die nach
Anweisungen des Kontrollrates
tätig und diesem für
die Sicherstellung der Erfüllung
seiner Forderungen verantwortlich
sein wird;
IV. die Verwaltung Groß-Berlins
durch entsprechende Organe zu
leiten.
c) Der Kontrollrat tritt wenigstens
einmal innerhalb von zehn Tagen
und auf Antrag eines seiner Mitglieder
jederzeit zusammen. Entscheidungen
des Kontrollrates müssen
einstimmig ergehen. Der Vorsitz
im Kontrollrat wird der Reihe
nach von jedem seiner drei [vier]
Mitglieder geführt.
d) Jedem Mitglied des Kontrollrates
steht ein politischer Berater
zur Seite, der - wenn erforderlich
- an den Sitzungen des Kontrollrates
teilnehmen wird. Jedes Mitglied
kann auch - wenn erforderlich
- bei Sitzungen des Rates von
Marine- oder Luftwaffensachverständigen
begleitet werden.
Art. 4. Dem Kontrollrat wird
ein ständiger Koordinierungsausschuß untergeordnet,
der sich aus je einem Vertreter
der drei [vier] Oberbefehlshaber
nicht unter Generalsrang oder
dem entsprechenden Rang der Marine
oder Luftwaffe zusammensetzt.
Mitglieder des Koordinierungsausschusses
werden, wenn erforderlich, an
den Sitzungen des Kontrollrates
teilnehmen.
Art. 5. Die Aufgaben des Koordinierungsausschusses,
der im Namen des Kontrollrates
durch den Kontrollstab tätig
wird, umfassen:
a) die Ausführung der Kontrollratsentscheidungen;
b) die ständige Überwachung
und Kontrolle der Tätigkeit
der deutschen Zentralverwaltung
und der deutschen Institutionen;
c) die Koordination laufender
Probleme, die einheitliche Maßnahmen
in allen drei [vier] Zonen erfordern;
d) die Vorprüfung und Vorbereitung
aller von den einzelnen Oberbefehlshabern
unterbreiteten Fragen für
den Kontrollrat.
Art. 6. a)Die von ihren jeweiligen
nationalen Regierungen ernannten
Mitglieder des Kontrollstabes
bilden folgende Abteilungen:
Heer, Marine, Luftwaffe, Transportwesen,
Politik, Wirtschaft, Finanzen,
Reparationen und Leistungen an
die Besatzungsmächte sowie
Restitutionen, Innere Angelegenheiten
und Nachrichtenwesen, Rechtswesen,
Kriegsgefangene und Displaced
Persons, Arbeit.
Auf Grund gesammelter Erfahrungen
können Abänderungen
in Zahl und Aufgaben dieser Abteilungen
erfolgen.
b) Jeder Abteilung stehen drei
[vier] hochrangige Beamte - einer
von jeder der Mächte - vor.
Die Aufgaben der drei [vier]
Abteilungsleiter, die gemeinsam
handeln, umfassen:
I. die Ausübung der Aufsicht über
die entsprechenden deutschen
Ministerien und deutschen zentralen
Dienststellen;
II. die Tätigkeit als Ratgeber
für den Kontrollrat und
- wenn erforderlich - die Teilnahme
an dessen Sitzungen;
III. die Übermittlung der
vom Koordinierungsausschuß mitgeteilten
Entscheidungen des Kontrollrates
an die deutsche Zentralverwaltung.
c) Die drei [vier] Abteilungsleiter
nehmen an Sitzungen des Koordinierungsausschusses
teil, wenn Angelegenheiten auf
der Tagesordnung stehen, die
die Arbeit ihrer Abteilungen
angehen.
d) Die Abteilungsstäbe
können sich sowohl aus zivilem
als auch aus militärischem
Personal zusammensetzen. In Sonderfällen
können auch Angehörige
anderer Vereinter Nationen ihnen
angehören, die in persönlicher
Eigenschaft ernannt werden.
Art. 7. a) Es wird eine Interalliierte
Regierungsbehörde (Komendatura)
gebildet, die aus drei [vier]
von ihren jeweiligen Oberbefehlshabern
ernannten Kommandanten - einem
von jeder Macht - besteht, um
gemeinsam die Verwaltung des
Gebietes von Groß-Berlin
zu leiten. Jeder der Kommandanten
wird der Reihe nach als diensttuender
Kommandant der Interalliierten
Regierungsbehörde vorstehen.
b) Ein technischer Stab, der
aus Personal jeder der drei [vier]
Mächte besteht, wird unter
der Interalliierten Regierungsbehörde
eingerichtet und organisiert
zu dem Zweck, die Tätigkeiten
der örtlichen Organe Groß-Berlins,
die verantwortlich für den
städtischen öffentlichen
Dienst sind, zu überwachen
und zu kontrollieren.
c) Die Interalliierte Regierungsbehörde
wird unter der allgemeinen Leitung
des Kontrollrates operieren und
Anweisungen über den Koordinierungsausschuß erhalten.
Art. 8. Die notwendige Verbindung
mit den Regierungen anderer hauptsächlich
interessierter Vereinter Nationen
wird dadurch sichergestellt,
daß diese Regierungen Militärmissionen
bei dem Kontrollrat (denen Zivilisten
angehören können) ernennen,
die auf geeignetem Wege Zugang
zu den Kontrollorganen haben.
Art. 9. Organisationen der Vereinten
Nationen, die durch den Kontrollrat
zur Tätigkeit in Deutschland
zugelassen werden können,
bleiben hinsichtlich ihrer Tätigkeit
in Deutschland den alliierten
Kontrolleinrichtungen unterworfen
und sind ihnen gegenüber
verantwortlich.
Art. 10. Die vorstehend beschriebenen
alliierten Organe für die
Kontrolle und Verwaltung Deutschlands
werden ihre Tätigkeit während
der Anfangszeit der Besetzung
Deutschlands, die unmittelbar
auf die Kapitulation folgt, ausüben,
d. h. während des Zeitraumes,
in dem Deutschland die grundlegenden
Forderungen der bedingungslosen
Kapitulation erfüllen wird.
Art. 11. Die Angelegenheit der
alliierten Organe, die zur Erfüllung
der Kontroll- und Verwaltungsaufgaben
in Deutschland zu späterer
Zeit erforderlich sind, wird
Gegenstand eines besonderen Abkommens
zwischen [der Provisorischen
Regierung der Französischen
Republik und] den Regierungen
der Vereinigten Staaten, des
Vereinigten Königreichs
und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sein.
Für den Vertreter der
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika bei der Europäischen
Beratenden Kommission:
Philip E. Mosely
Vertreter der Regierung des
Vereinigten Königreichs
bei der Europäischen Beratenden
Kommission:
William Strang
Vertreter der Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
bei der Europäischen Beratenden
Kommission:
F. T. Gusev
Lancaster House, London, 5.
W. 1
den 14. November 1944.
Anmerkung