DIE SACHLAGE
I. RECHTSGRUNDLAGEN
1. Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen; es besteht fort.
2. Die Hakeburg ist Eigentum des Deutschen Reiches.
3. Die Hakeburg ist als Reichssondervermögen von den USA nach wie vor beschlagnahmt.
4. Ohne Genehmigung der USA kann niemand über das beschlagnahmte Reichsvermögen verfügen.
5. Die Kommissarische Regierung des Deutschen Reiches wurde 1985 durch den vom SHAEF-Gesetzgeber USA beauftragen Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich gebildet. Das deutsche Reich ist seitdem wieder handlungsfähig.
II. PACHTVERTRAG
6. Die Hakeburg in Kleinmachnow bei Berlin wurde von der Principality of Sealand im Jahre 1999 für 99 Jahre gepachtet.
7. Das Gelände der Hakeburg ist auf 99 Jahre Staatsgebiet der Principality of Sealand.
8. Die Verpachtung der Hakeburg an die Principality of Sealand ist sowohl nach Reichsrecht wie nach Besatzungsrecht legal.
III. NICHTIGE GESCHÄFTE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER DEUTSCHEN TELEKOM
9. Alle Geschäfte, die mit dem Vermögen des Deutschen Reiches ohne Genehmigung oder Ermächtigung der alliierten Behörden getätigt wurden und werden, sind nichtig.
10. Dies gilt auch für den Fall, daß Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anderes vorsehen oder festlegen.
IV. ZURÜCKWEISUNG UNGÜLTIGER ANNAHMEN
11. Die Hakeburg wurde nicht aus dem Vermögen der SED in das Bundesvermögen übernommen
12. Die Eintragung im Grundbuch vom 2. August 1974 war ungültig.
13. Die angeführten Vorschriften, Gesetze und Bestimmungen gelten auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990.
14. Die gesamte SHAEF-Gesetzgebung unter der Führung der USA ist die Voraussetzung für den Viermächtestatus sowie den darauf begründeten sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag und gilt für die Bundesrepublik Deutschland zwingend fort.
15. Der Eintrag Deutschen Telekom AG als Eigentümer der Hakeburg ist ungültig und widerspricht den Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit den drei Mächten ebenso wie mit den vier Mächten.
V. FAZIT
16. Seitens der Deutschen Telekom AG wird damit bewußt und vorsätzlich gegen geltendes nationales, internationales und Besatzungsrecht verstoßen.