Principality of Sealand

www.principality-of-sealand.ch

Dokumentation

der Eigentumsverhältnisse für unser Staatsgebiet
Hakeburg in Kleinmachnow bei Berlin.

Zusammenfassung

Mit dieser Dokumentation wird bewiesen,

daß

Sealand, im November 2002

Johannes W.F. Seiger
Ministerpräsident und Staatsratsvorsitzende

Dokumentation. 1

1.       Die Hakeburg in Kleinmachnow bei Berlin wurde von der Principality of Sealand im Jahre 1999 für 99 Jahre gepachtet. 3

2.       Das Gelände der Hakeburg ist auf 99 Jahre Staatsgebiet der Principality of Sealand. 3

3.       Die Hakeburg ist Eigentum des  Deutschen Reiches. 3

4.       Die Hakeburg ist nach wie vor Eigentum des Deutschen Reiches und als Reichssondervermögen von den USA nach wie vor beschlagnahmt. 3

5.       Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen; es besteht fort. 4

6.       Ohne Genehmigung der USA kann niemand über das beschlagnahmte Reichsvermögen verfügen  5

7.       Die Kommissarische Regierung des Deutschen Reiches wurde 1985 durch den vom SHAEF-Gesetzgeber USA beauftragen Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich gebildet. Das deutsche Reich ist seitdem wieder handlungsfähig. 5

8.       Die Verpachtung der Hakeburg an die Principality of Sealand ist sowohl nach Reichsrecht wie nach Besatzungsrecht legal. 5

9.       Alle Geschäfte, die mit dem Vermögen des Deutschen Reiches ohne Genehmigung oder Ermächtigung der alliierten Behörden getätigt wurden und werden, sind nichtig. 6

10.     Dies gilt auch für den Fall, daß Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anderes vorsehen oder festlegen. 6

11.     Die Hakeburg wurde nicht aus dem Vermögen der SED in das Bundesvermögen übernommen  7

12.     Die Eintragung im Grundbuch vom 2. August 1974 war ungültig. 8

13.     Dies alles gilt auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990. 9

14.     Die gesamte SHAEF-Gesetzgebung unter der Führung der USA ist die Voraussetzung für den Viermächtestatus 9

15.     Der Eintrag Deutschen Telekom AG als  Eigentümer der Hakeburg ist ungültig und widerspricht den Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit den drei Mächten ebenso wie mit den vier Mächten. Die Verträge mit den drei Mächten sind die unaufhebbare Grundlage der Verträge mit den vier Mächten (Zwei-plus-Vier-Vertrag etc.) 10

16.     Fazit: 10


Die Sachlage

1.             Die Hakeburg in Kleinmachnow bei Berlin wurde von der Principality of Sealand im Jahre 1999 für 99 Jahre gepachtet.

Beweis:

Pachtvertrag der Principality of Sealand mit der Kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches (SHAEF-Gesetzgeber USA)

2.             Das Gelände der Hakeburg ist auf 99 Jahre Staatsgebiet der Principality of Sealand.

Der Pachtvertrag ist völkerrechtlich dem Vertrag zwischen Großbritannien und China über Hongkong vergleichbar.

3.             Die Hakeburg ist Eigentum des  Deutschen Reiches.

Beweis:

Das Deutsche Reich hat die Hakeburg legal und verfahrensrechtlich korrekt aus Privatbesitz erworben.

Dokumente 01 - 06

01 Schreiben des Eigentümers D. von Hake an das Amtsgericht (AG) Potsdam: Ankündigung des Verkaufs an die Deutsche Reichspost, vom 15. Jan. 1937

02 Schreiben des Reichspostministeriums an das Amtsgericht Potsdam: Kaufabsicht und Frage, ob Genehmigung gern. Reichssiedlungsgesetz erforderlich  [#1, #2] vom 16. Jan. 1937
Darin: Handschriftliche Feststellung des Amtsgerichts auf dem Originalbrief, daß keine Genehmigung erforderlich ist [#2] mit Datum: 19. Jan. 1937.

03 Amtsgericht Potsdam: Beurkundung, daß das Eigentum Kleinmachnow Band 6 Blatt Nr. 126 (Ordnungsnummer 56), Grundstücke 1, 2, 3 von D. von Hake auf die Deutsche Reichspost, vertreten durch den Präsidenten der Reichspostdirektion Berlin, übergeht. [#1 #2 #3 ] vom 22. Jan. 1937

04 Katasterauszug [Auszug aus den Grundsteuerfortschreibungsverhandlungen] des Spandauer Weg (Parz. 6656/33) und Grundbuch Band 6, Blatt 126: Eigentümer D. von Hake [#1 #2 ] vom 29. Jan. 1937

05 Kreisausschuß Teltow-Fläming:
Bescheinigung, daß keine Bedenken (Reichsabgabenordnung) gegen den Übergang des Eigentums bestehen.
Festegestellter Kaufpreis: 2.400.000 RM
Datum: 16. Febr. 1937

05a Reichspostdirektion Berlin an AG Potsdam:
Bitte um baldmöglichste Eintragung, vom 18. Febr. 1937

06 Amtl. Abschrift des Kaufvertrags zwischen D. Hake und dem Deutschen Reich (Reichspost) vom 2. Nov. 1939

4.             Die Hakeburg ist als Reichssondervermögen von den USA nach wie vor beschlagnahmt.

Beweise:

A. Gesetz Nr. 52 der MILITÄRREGIERUNG – DEUTSCHLAND, AMERIKANISCHE ZONE  (in Folge «SHAEF-Gesetz Nr. 52» benannt)

«Sperre und Kontrolle von Vermögen

ARTIKEL I

Arten von Vermögen

1. Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, das unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, wird hiermit hinsichtlich Besitz oder Eigentumsrecht der Be­schlagnahme, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen:

Das Deutsche Reich oder eines seiner Länder, Gaue oder Provinzen oder eine gleichartige staatliche oder kommunale Verwaltung, deren Dienststellen und Or­gane, einschließlich aller gemeinwirtschaftlichen Nutzungsbetriebe, Unternehmen, öffentlicher Körper­schaften und Monopolbetriebe, die durch irgendeine der vorgenannten Organisationen kontrolliert werden; ...

2.) Der Beschlagnahme hinsichtlich des Besitz- oder Eigen­tumsrechtes, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstiger Kontrolle ist auch Vermögen unterworfen, das unter Zwang oder Drohung „übertragen oder rechtswidrig dem Eigen­tümer oder Besitzer entzogen oder erbeutet worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Handlungen in Anwendung von Rechtssätzen oder im Wege von Verfahren, die den Schein des Rechts zu wahren vorgaben oder in sonstiger Weise vorgenommen wurden.­

ARTIKEL II
Verbotene Handlungen

3. Sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist: oder sofern nicht die Militärregierung ihre Ermächtigung oder Anweisung dazu erteilt hat, darf niemand Vermögen der nachbezeichneten Art einführen, erwerben, in Empfang. nehmen, damit handeln, es verkaufen, vermieten, übertragen, ausführen, belasten oder sonstwie darüber verfügen, es zerstören oder den Besitz, die Verwahrung oder die Kon­trolle darüber aufgeben ...

B. Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
vom 25.09.1990,  Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1274, Art. 2:

«Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.»

Weitere Beweise können jederzeit erbracht werden.

5.             Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen; es besteht fort.

Beweis:

Dies ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch in der sonstigen nationalen und internationalen Rechtsprechung anerkannt worden. Die Bundsrepublik Deutschland ist nicht der Rechtsnachfolger des Deutsches Reiches: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR - Auszug - Orientierungssatz:

«Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".»

6.             Ohne Genehmigung der USA kann niemand über das beschlagnahmte Reichsvermögen verfügen

Beweis:

SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. III
«Verpflichtungen hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens»

«4. Alle Verwahrer, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der in Artikel I oder II aufgezähl­ten Art in Besitz, in Verwahrung oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen:

(a)              (I) Sie müssen das Vermögen nach den Weisungen der Militärregierung verwalten und dürfen bis zum Erlaß dieser Weisung dieses Vermögen weder übertragen noch aushändigen noch ander­weitig darüber verfügen; ...

5. Niemand soll eine Handlung oder Unterlassung be­gehen, verursachen, noch durch Dritte zulassen, sofern hier­durch Vermögen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, beschädigt oder verheimlicht wird.»

7.             Die Kommissarische Regierung des Deutschen Reiches wurde 1985 durch den vom SHAEF-Gesetzgeber USA beauftragen Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich gebildet. Das deutsche Reich ist seitdem wieder handlungsfähig.

Beweis:

Rechtsgrundlage des Generalbevollmächtigten ist die SHAEF-Gesetzgebung der USA für Deutschland. Die Kommissarische Regierung des Deutschen Reiches (SHAEF-Gesetzgeber USA) ist im Rahmen der Haager Landkriegsordnung dazu verpflichtet, den Anweisungen der Siegermacht USA in bezug auf die Wahrung ihrer Interessen gegenüber Deutschland  bis zu einem künftigen Friedensvertrag Folge zu leisten.

8.             Die Verpachtung der Hakeburg an die Principality of Sealand ist sowohl nach Reichsrecht wie nach Besatzungsrecht legal.

Beweis

Der vom US State Departement gemäß Art. 43 Haager Landkriegsordnung genehmigte Antrag auf Verpachtung der Hakeburg an die Principality of Sealand, bei der Kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches (SHAEF-Gesetzgeber USA). Weitere Auskünfte unter der Adresse:

Reichskanzler Wolfgang Gerhard Günter Ebel
Provisorischer Amtssitz
Königsweg 1 (nicht 4)
1000 Berlin-Zehlendorf 1 (14163 Berlin)
Telefon: +49 (0) 30 802 91 66
Telefax: +49 (0) 30 802 91 66

9.             Alle Geschäfte, die mit dem Vermögen des Deutschen Reiches ohne Genehmigung oder Ermächtigung der alliierten Behörden getätigt wurden und werden, sind nichtig.

Beweis:

SHAEF-Gesetz Nr. 52
«ARTIKEL V: Nichtige Geschäfte»

«Nichtig und unwirksam ist jedes verbotene Geschäft, das ohne ordnungsgemäß erteilte Genehmigung oder Er­mächtigung der Militärregierung abgeschlossen wird, sowie jede Übertragung, jeder Vertrag und jede Vereinbarung, gleichgültig, ob diese Geschäfte vor oder nach dem Inkraft­treten dieses Gesetzes getätigt wurden, vorausgesetzt, daß die Absicht bestand, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen.»

10.        Dies gilt auch für den Fall, daß Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anderes vorsehen oder festlegen.

     Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland heißt es in

Artikel 143b

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden.

Dieser Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist nach geltendem Völkerrecht ungültig.

Beweise:

A. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274

«Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung) vom 8. Oktober 1990

...

3. Folgende Bestimmungen das Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis « .... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern»

sowie Absätze Artikel 2 Absatz 1"  (siehe unten B)
Art. 3, 4, 5, 7, 8
Dritter Teil, Anhang:
Artikel 3, 6

Sechster Teil, Artikel 3
Siebenter Teil, Artikel 1
Neunter Teil, Artikel 1
Zehnter Teil, Artikel 4 ...

Dokumentiert im Internet [www.Principality-of-Sealand.net]


B. «Überleitungsvertrag»:
VERTRAG ZUR REGELUNG AUS KRIEG UND BESATZUNG ENTSTANDENER FRAGEN (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)

... Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen, wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
[Siehe oben ‹4. B›]

C. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 139

«Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.»

D. SHAEF-Gesetz Nr. 52, ARTIKEL VI

«Gesetzeswidersprüche»
«B. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Gesetz, oder einer auf Grund desselben erlassenen Anordnung und den deutschen Gesetzen, geht das erstere vor. Alle deut­schen Gesetze, Erlasse und Bestimmungen, die Beschlag­nahme, Einziehung oder Zwangsverkauf von Vermögen der in Artikel I und II aufgezählten Art vorsehen, werden hier­mit außer Kraft gesetzt.»

E. Militärregierung – Deutschland: Allgemeine Anordnung Nr. 2 - gemäß Gesetz Nr. 52  und  SHAEF-Gesetz Nr. 55:

«IG Farbenindustrie AG: Verbot von Rechtsgeschäften in Aktien und Schuldverschreibungen und anderen Vermögensinteressen der IG Farbenindustrie AG.»
Diese allgemeine Anordnung ist die aktuelle und allgemein bekannte Rechtspraxis.

Beweis:

Dokumentation des aktuellen Standes der Angelegenheit IG Farben aus der Presse; Zeugenvernehmung des Vorstandes der IG Farben u.a.m.

11.        Die Hakeburg wurde nicht aus dem Vermögen der SED in das Bundesvermögen übernommen

Die Hakeburg war auch von 1945 – 1990 stets im Eigentum des Deutschen Reiches und wurde nicht etwa dem Vermögen der SED zugeschlagen. Eine Eigentumsüberschreibung an die Bundesrepublik Deutschland auf diesem Wege hat weder stattgefunden noch war sie rechtlich möglich.

Beweis:

In der ehemaligen DDR wurde die Hakeburg zum Volkseigentum erklärt. Die sowjetische  Besatzungsmacht hat jedoch damit den deutschen Behörden keine Befugnisse in bezug auf das Eigentum und die Verfügung über die Hakeburg zugestanden. Vielmehr wurde das Gelände der Hakeburg zu treuen Händen einer Verwaltungsgesellschaft übergeben.

Dokument 07 [Abschrift]
Übereignungsurkunde vom 5. Sept. 1946

[Zusammenfassung des Textes: Übertragung des Eigentums an dem Gelände der früheren Deutschen Reichspost in Kleinmachnow (Park, Burg und Forschungsanstalt) im Grundbuch des Amtsgerichts Teltow von Kleinmachnow Band 194 Blatt 4537 und Band 6 Blatt 126 an Fundament Gesellschaft für Grundbesitz mbH in Berlin. Fundament nimmt treuhänderisch die Grundstücksrechte der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands wahr.]
(Bestätigt) Aufgrund Befehl v. 25. Mai 1946 Nr. 170 des (sowjet.) Militärkommandanten des Kreises Teltow (Major Kusniezow)
[ #1 #2 #3#]

Dokument 08 [Abschrift]
Grundbuch Kleinmachnow, alte Fassung, vom 19. Nov. 1948
Eigentümer:
Eintragung (1) lfd. Nr. 1 - 9: Eigentum des Volkes
Grundlage der Eintragung:
‹In Blatt 126 in das Eigentum des Volkes übergegangen gemäß Verordnung vom 5. August 1946 durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gefaßten Beschlüssen. Auf Ersuchen des Rates des Kreises Teltow in Machnow am 4. Oktober 1948, hier eingetragen am 19. November 1948 gez. Lockhoff Schmidt›
[ #1 ] vom 9. Mai 1949

Erste Abteilung lfd. Nr. 1 -9
Eintragung (2) lfd. Nr. 1,3,4,5,7,9 (ohne 2 und 8):
Eigentümer:
‹Fundament Gesellschaft für Grundbesitz mit beschränkter Haftung zu Berlin›
Grundlage der Eintragung:
Aufgrund der Verfügung der Landesregierung Brandenburg, Minister des Inneren, Amt zum Schutze des Volksvermögens, vom 14. April 1949 hier eingetragen am 9. Mai 1949 Eigentümer Fundament Gesellschaft für Grundbesitz..., Berlin
Und:

2. Aug. 1974 Eintragung (3) Namensänderung jetzt:
‹Organisationseigener Betrieb Fundament in Berlin›
Grundlage der Eintragung:
Gemäß Anweisung Nr. 158/74 des Ministers des Innern und Chefs der deutschen Volkspolizei am 24. Mai 1974 eingetragen am 2. August 1974.

12.         Die Eintragung im Grundbuch vom 2. August 1974 war ungültig.

Beweise:

A. Die gesetzliche Kette der Eintragungen wurde an dieser Stelle unterbrochen, weil die Eintragung der Zustimmung des SHAEF-Gesetzgebers bedurft hätte und ein Beauftragter der sowjetischen Besatzungsmacht die Zustimmung zu dieser Eintragung rechtswirksam nicht geben konnte und durfte.

Die Anweisung des sowjet. Kommandanten widerspricht dem SHAEF­-Gesetz Nr. 76 (vom 29. Januar 1945), veröffentlicht im US-Amtsblatt für Deutschland Ausg. A, Seite 42

B. Die Eintragung vom 2. 8. 1974 war weiterhin deshalb unwirksam, weil die vermeintliche Eigentumserwerberin, die Fundament GmbH, ihren Sitz in Berlin hatte, dem fortgeltenden Geltungsbereich des besonderen Status von Berlin. Damit unterlag diese Gesellschaft den besonderen Bestimmungen, die für Berlin gelten.

C. Amtliche Feststellung des Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin:

Mit Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin vom 11.07.1945 (VOBl. d. Stadt Berlin Nr. 4 S. 45), wurde die Verwaltung der Stadt Berlin durch die Vier Mächte übernommen und alle vom Chef der Garnison und Militärkommandanten der Roten Armee der Stadt Berlin erlassenen Befehle und Anordnungen angeordnet, daß diese Befehle und Anordnungen bis auf besondere Verfügung in Kraft bleiben.
Gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über die Besatzungszonen in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle: Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 11) und Ziffer 7 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über das Kontrollverfahren in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle: Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 10) wurde sodann das gesamte Stadtgebiet der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin der kollektiven Verwaltung der vier Mächte, vertreten durch eine unter der Leitung des Kontrollrats stehende Interalliierte Militärkommandantur der Stadt Berlin gestellt.

D. Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949, in VOBlatt der brit. Zone Nr. 50, vom 7. September 1949:

«4. Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren die Artikel 23 und 144 dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundesrat oder Bundestag erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird...»


Fazit der Punkte 10 - 13:

Damit ist klargestellt, daß die Hakeburg stets unter der Gesetzgebung der alliierten Besatzungsmächte gestanden hat. Die Auffassung, es habe seitens der sowjetischen Besatzungsmacht eine Aufhebung der Beschlagnahme nach SHAEF-gesetz Nr. 52 gegeben, ist nicht aufrechtzuerhalten.

13.        Dies alles gilt auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990.

Eine Aufhebungsorder des SHAEF-Gesetzgebers für Deutschland betreffend die Beschlagnahme des Reichs- und damit Postvermögens ist niemals erfolgt. Vielmehr wurde im Gegenteil die Fortgeltung derselben mehrfach amtlich festgestellt.

Beweis:

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin, vom 25.09.1990, Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1274 [Siehe oben Nr. 4 B.]

14.        Die gesamte SHAEF-Gesetzgebung unter der Führung der USA ist die Voraussetzung für den Viermächtestatus

sowie den darauf begründeten sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag und gilt für die  Bundesrepublik Deutschland zwingend fort.

Beweise:

A.     BGBl 1990 II Seite 1274, ‹Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin›, [Siehe oben Nr. 4 B.]
B. Dasselbe,
Art. 4:

«Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.»

15.         Der Eintrag Deutschen Telekom AG als  Eigentümer der Hakeburg ist ungültig und widerspricht den Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit den drei Mächten ebenso wie mit den vier Mächten. Die Verträge mit den drei Mächten sind die unaufhebbare Grundlage der Verträge mit den vier Mächten (Zwei-plus-Vier-Vertrag etc.)

Beweise:

Einträge im Grundbuch Kleinmachnow

Eintrag vom 15. Aug. 1995:
Dokument 09 [Abschrift]
Eintragung (4) Lfd. Nr. 1,3,4,5,7,9
Eigentümer: Deutsche Telekom AG, Bonn

Grundlage der Eintragung:
(gemäß Ersuchen vom z. B. 1995 der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben v. 2.8.1995 (PZ/M25V-94/40739) eingetragen am 15. 8. 1995

Eintrag vom 3. Febr. 1998 [Abschrift]
Dokument 09a
-
Grundbuchblatt (durchgestr.: 4905) 145
Liegenschaften der Fundament GmbH (durchgestr.)
Deutsche Telekom AG: Neu gefaßt am 3. Febr. 1998:
Bemerkung: Zurückgeführt!

Eintrag vom 03.02.1998
Dokument 09b
o.D. Grundbuch Kleinmachnow Blatt 145 [Abschrift]
Eigentümer Nr. 1-6: Deutsche Telekom AG
Grundlage der Eintragung:
Ohne Eigentumswechsel
bei Neufassung hier vermerkt am 03.02.1998 [#1]
Aufstellung der Flächen [#2]
Bestandsbeschreibung [#3]

Anmerkung: Der Eintragstext: «Ohne Eigentumswechsel» ist auch nach dem Urteil des BVerfG vom 31.07.1973 - Aktenzeichen: 2 BvF 1/73 – sachlich unrichtig und damit ungültig.

16.        Fazit:

Die Deutsche Telekom AG verweigert der Principality of Sealand im Deutschen Reich die Nutzung ihres Staatsgebietes Hakeburg gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.

Damit wird seitens der Deutschen Telekom AG – die laut GG 143 in Vollmacht der Bundesrepublik Deutschland handelt - bewußt und vorsätzlich gegen geltendes nationales, internationales und Besatzungsrecht verstoßen.

Strafantrag ist gestellt.

Die Principality of Sealand hat ihre Schadensersatzansprüche zur rechtlichen und finanziellen Geltendmachung an die staatseigene Firma Sealand Trade Corporation übertragen.

Eine Schadensersatzforderung ist bereits rechtswirksam geltend gemacht und wird bis zu einer Einigung oder einer gerichtlichen Entscheidung fortgeschrieben.

Hinweis:
Laut Regierungsbeschluß 0802 der Principality of Sealand wird die Hälfte der Schadensersatzsumme den Opfern der Flutkatastrophe im August 2002 als humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt werden.

Sealand, im November 2002

Principality of Sealand

gez. RGB
Staatsminister