13. Die angeführten Vorschriften, Gesetze und Bestimmungen gelten auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990.
Begründung:
Eine Aufhebungsorder des SHAEF-Gesetzgebers für Deutschland betreffend die Beschlagnahme des Reichs- und damit Postvermögens ist niemals erfolgt. Vielmehr wurde im Gegenteil die Fortgeltung derselben mehrfach amtlich festgestellt.
u.a.: Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin, vom 25.09.1990,
Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1274
Siehe auch Seite 3
14. Die gesamte SHAEF-Gesetzgebung unter der Führung der USA ist die Voraussetzung für den Viermächtestatus sowie den darauf begründeten sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag und gilt für die Bundesrepublik Deutschland zwingend fort.
Begründung:
A. BGBl 1990 II Seite 1274, ‹Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin›, [Siehe oben Seite 3 B]
B. Dasselbe, BGBl 1990 II Seite 1274
Art. 4:
«Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.»
|