ZURÜCK

|Start>> Hotstuff>> Hakeburg>> Dokumentation|

TOUR

DIE SACHLAGE
III. Nichtige Geschäfte der Bundesrepublik Deutschland mit Reichsvermögen
Seite 9

9. Alle Geschäfte, die mit dem Vermögen des Deutschen Reiches ohne Genehmigung oder Ermächtigung der alliierten Behörden getätigt wurden und werden, sind nichtig.

Begründung:

SHAEF-Gesetz Nr. 52
«ARTIKEL V: Nichtige Geschäfte»

«Nichtig und unwirksam ist jedes verbotene Geschäft, das ohne ordnungsgemäß erteilte Genehmigung oder Ermächtigung der Militärregierung abgeschlossen wird, sowie jede Übertragung, jeder Vertrag und jede Vereinbarung, gleichgültig, ob diese Geschäfte vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt wurden, vorausgesetzt, daß die Absicht bestand, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen.»

Stand: Donnerstag, 19. Dezember 2002

nach oben

ZURÜCK

|Start>> Hotstuff>> Hakeburg>> Dokumentation|

TOUR